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   OLG Jena, 18.12.2012 - 1 UF 324/12   

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https://dejure.org/2012,52839
OLG Jena, 18.12.2012 - 1 UF 324/12 (https://dejure.org/2012,52839)
OLG Jena, Entscheidung vom 18.12.2012 - 1 UF 324/12 (https://dejure.org/2012,52839)
OLG Jena, Entscheidung vom 18. Dezember 2012 - 1 UF 324/12 (https://dejure.org/2012,52839)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Thüringer Oberlandesgericht

    § 51 Abs. 1 VersAusglG, § 52 Abs. 1 VersAusglG i. V. m. § 226 Abs. 2 FamFG, § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 VersAusglG
    Abänderung von Altentscheidung über den Versorgungsausgleich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang zulässiger Abänderung einer nach altem Recht ergagenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich

  • Justiz Thüringen

    § 2 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 VersAusglG, § 51 Abs 1 VersAusglG, § 52 Abs 1 VersAusglG, § 226 Abs 2 FamFG
    Versorgungsausgleich-Abänderungsverfahren: Einzubeziehende Versorgungsanwartschaften aus dem Erstverfahren; Berücksichtigungsfähigkeit von Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung nach neuem Recht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang zulässiger Abänderung einer nach altem Recht ergagenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    § 51 Abs. 1 VersAusglG, § 52 Abs. 1 VersAusglG i. V. m. § 226 Abs. 2 FamFG, § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 VersAusglG
    Abänderung von Altentscheidung über den Versorgungsausgleich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anrecht auf Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung sind im Abänderungsverfahren nicht zu berücksichtigen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 958
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.06.2005 - XII ZB 177/03

    Einbeziehung einer als betriebliche Altersversorgung begründete Anwartschaft auf

    Auszug aus OLG Jena, 18.12.2012 - 1 UF 324/12
    Der Bundesgerichtshof (FamRZ 2005, 1463) hat für die im Versorgungsausgleich bis zum 31.08.2009 geltende Rechtslage entschieden, dass ein Anrecht auf Kapitalleistungen grundsätzlich nicht in den Versorgungsausgleich fällt, da dessen System auf den Ausgleich wiederkehrender Leistungen zugeschnitten ist und für den Ausgleich von Kapitalleistungen nicht passt (BGHZ 88, 386, 395 f.).

    Der Bundesgerichtshof hat in der oben zitierten Entscheidung vom 8. Juni 2005 (FamRZ 2005, 1463) bereits entschieden, dass Kapitalleistungen aus Versorgungsguthaben der betrieblichen Altersversorgung nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen.

  • BGH, 09.11.1983 - IVb ZB 887/80

    Einbeziehung von Anrechten auf Kapitalleistungen aus privatrechtlichen

    Auszug aus OLG Jena, 18.12.2012 - 1 UF 324/12
    Der Bundesgerichtshof (FamRZ 2005, 1463) hat für die im Versorgungsausgleich bis zum 31.08.2009 geltende Rechtslage entschieden, dass ein Anrecht auf Kapitalleistungen grundsätzlich nicht in den Versorgungsausgleich fällt, da dessen System auf den Ausgleich wiederkehrender Leistungen zugeschnitten ist und für den Ausgleich von Kapitalleistungen nicht passt (BGHZ 88, 386, 395 f.).

    Dies gilt auch dann, wenn das Anrecht als betriebliche Altersversorgung begründet worden ist (vgl. BGH, FamRZ 1984, 156, 158; FamRZ 2003, 153) und auch, wenn der Arbeitgeber sich das Recht vorbehalten hat, das Anrecht zu verrenten, diese Befugnis aber bis zum Ende der Ehezeit nicht ausgeübt hat (BGH, FamRZ 2003, 664).

  • BGH, 05.02.2003 - XII ZB 53/98

    Berücksichtigung eines Renten-Lebensversicherungsvertrages mit Kapitalwahlrecht

    Auszug aus OLG Jena, 18.12.2012 - 1 UF 324/12
    Dies gilt auch dann, wenn das Anrecht als betriebliche Altersversorgung begründet worden ist (vgl. BGH, FamRZ 1984, 156, 158; FamRZ 2003, 153) und auch, wenn der Arbeitgeber sich das Recht vorbehalten hat, das Anrecht zu verrenten, diese Befugnis aber bis zum Ende der Ehezeit nicht ausgeübt hat (BGH, FamRZ 2003, 664).
  • BGH, 17.07.2002 - XII ZR 218/00

    Bewertung eines "Alterskapitals"

    Auszug aus OLG Jena, 18.12.2012 - 1 UF 324/12
    Dies gilt auch dann, wenn das Anrecht als betriebliche Altersversorgung begründet worden ist (vgl. BGH, FamRZ 1984, 156, 158; FamRZ 2003, 153) und auch, wenn der Arbeitgeber sich das Recht vorbehalten hat, das Anrecht zu verrenten, diese Befugnis aber bis zum Ende der Ehezeit nicht ausgeübt hat (BGH, FamRZ 2003, 664).
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